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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Weilnböck EDV e.U. (im folgenden WK genannt)

1. Geltungsbereich

Nachstehende Vertragsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen WK und ihren Kunden (Auftraggeber) für alle Geschäfte, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Andere Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingun- gen des Kunden (Auftraggeber) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn WK diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote/Bestellungen/Vertragsabschluß

Alle Angebote von WK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Bestellungen/Aufträge des Kunden können schriftlich, per Telefax oder telefonisch erfolgen. Alle Aufträge/Bestellungen des Kunden sind für WK nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von WK schriftlich bestätigt werden und verpflichten WK nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß.

3. Preise

Mangels abweichender Regelung gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise It Preisliste der WK bzw. die vom jeweiligen Lieferanten von EDV- Komponenten empfohlenen Endkundenverkaufspreise.
Sämtliche von WK angeführten Preise verstehen sich exkl. Umsatzsteuer, sonstigen Abgaben, Steuern und Gebühren. Allfällig zu entrichtende Gebühren nach dem Gebührengesetz trägt der Auftraggeber.

Spesen, wie Versandkosten, Fahrt, Zeit- und Nächtigungsgelder werden dem Auftragge- ber gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Aufträgen, die die Lieferung mehrerer EDV-Komponenten oder die Erbringung mehrerer Dienstleistungen umfaßt ist WK berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. Bei Teilrechnungen gelten die für den gesamten Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen analog.

4. Änderungen von Preisen

WK kann das bei Dauerschuldverhältnissen periodisch verrechenbare Entgelte mit Wirkung für die folgende Verrechnungsperiode mit dreimonatiger Vorankündigung ändern, soferne nicht eine andere Art der Wertsicherung vereinbart ist. Dies gilt aber nicht für schon gelieferte oder versandte Teile des Vertragsgegenstandes sowie für bereits erbrachte Leistungen.

Einmalige Preise können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden. Dies gilt aber nicht für schon gelieferte oder versandte Teile des Vertragsgegenstandes sowie für bereits erbrachte Leistungen.

5. Zahlungsbedingungen

Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung des Rechnungs- betrages innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum – ohne jeden Abzug – auf das von der WK angegebene Konto zu erfolgen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen jedweder Art – ausgenommen rechtskräftig zuerkannte Forderungen – gegen Forderungen von WK aufzurechnen.

6. Zahlungsverzug

Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist WK für die Zeit des Verzuges von der Leistung befreit. Außerdem schuldet der Auftraggeber WK Verzugszinsen in der doppelten Höhe des Eskontzinsfußes der Österr. Nationalbank gemäß § 48 Abs. 4 des Nationalbank-Gesetzes 1955 sowie den Ersatz von tatsächlich anfallenden Mahnspesen und Kosten außergerichtlicher Verfolgung von Ansprüchen.

7. Änderungen der Vertragsbestimmungen

WK wird den Auftraggeber von einer geplanten Änderung von Vertragsbestimmungen (ausgenommen Preisänderungen; siehe Punkt 3 der AGB) mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten schriftlich benachrichtigen. Ist der Auftraggeber mit der beabsichtigten Änderung nicht einverstanden, wird er dies WK spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitteilen. Andernfalls tritt die Änderung zum geplanten Wirksamkeitstermin in Kraft.

8. Eigentumsvorbehalt

WK behält sich bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen aus dem Vertrag alle Rechte an den von WK gelieferten EDV-Komponenten vor.
Ebenso bleiben die für Testzwecke gelieferten Komponenten und die während einer Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzgeräte oder Ersatzteile Eigentum von WK. Zahlt der Auftraggeber mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit Einlösung dieser Papiere als vollständig bezahlt.

Der Auffraggeber hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden EDV-Komponenten zu sorgen und wird diese – soweit tunlich – gegen ortsübliche Gefahren angemessen versichern. Wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen an WK faktisch eingestellt hat oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleiches herantreten, ist WK berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Verträge / des Vertrages die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten zu verlangen und den weiteren Gebrauch zu untersagen.

9. Ausschluß der Zurückbehaltung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamt- lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzu- halten. Das Recht des Auftraggebers, Zahlungen wegen Unsicherheit gemäß § 1052 Satz 2 ABGB zurückzuhalten, wird dadurch nicht berührt.

10. Liefertermine

Liefertermine sind dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Sollte ein vereinbarter Liefertermin dennoch überschritten werden, so kann der Kunde unter Setzung einer angemessenen, wenigstens 30tägigen Nachfrist vom Vertrag bezüglich der vom Verzug betroffenen Komponenten zurücktreten, soferne ihn an der Überschreitung des Liefertermines kein Verschulden trifft. WK kann vom Vertrag zurücktreten wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß die Lieferung aus nicht von WK zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Im Fall eines aus vorstehenden Gründen erfolgten Rücktrittes vom Vertrag hat WK bereits empfangene Anzahlungen zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch WK möglich. Wenn WK der Auftragsstornierung zustimmt, kann WK neben den erbrachten Leistungen und Kosten auch eine Stornogebühr in der Höhe von 20 % des gesamten Auftragswertes verrechnen.

 

11. Höhere Gewalt

WK ist nicht verantwortlich und von der Leistung befreit, wenn sie ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund von Umständen, die nicht WK zu vertreten hat, nicht nachkommen kann.

Als solche Umstände sehen insbesondere Streiks, Kriegsereignisse im Land einer Produktionsstätte oder in einem Land, durch das die EDV-Komponenten transportiert werden sollen.Störungsbehebungen und Leistungen, die aufgrund von Fällen höherer Gewalt im Bereich des Auttraggebers nötig werden, sind durch Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden extra berechnet.

12. Gewährleistung

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, leistet WK Gewähr, daß die gelieferten EDV Komponenten/Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungs- erbringung den in den Produktbeschreibungen definierten Eigenschaften entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit gegenüber der Produkt- beschreibung aufheben oder mindern. Eine geringfügige Minderung/unwesentlicher Mangel bleibt außer Betracht.

Der Auftraggeber wird festgestellte Fehler dokumentieren und unverzüglich schriftlich der WK melden. WK wird in erster Linie durch Verbesserung gewährleisten. Die Verbesse- rung erfolgt durch Fehlerbeseitigung oder dadurch, daß WK Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden oder das Auftreten eines Fehlers zu umgehen. Der Auftraggeber kann die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Minderung des Entgeltes nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die gegebenenfalls mehrfache Verbesserung des Fehlers trotz einer schriftlich gesetzten mindestens 30tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt.

Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, beginnend mit der Lieferung der EDV-Komponenten bzw. mit der Beendigung der Dienstleistung.
Die Gewährleistung schließt Leistungen für außerhalb der Republik Österreich installierte Komponenten nicht ein.

Die WK übernimmt überdies keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung sowie auf ungeeignete klimatische und technische Bedingungen zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber bzw. Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der WK Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vornimmt oder vornehmen läßt. Die Behebung von allfällig dadurch verursachten Mängeln erfolgt gegen gesonderte Verrechnung.

13. Haftung und Schadenersatz

WK leistet nur für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden Schadenersatz. Die Haftung der WK für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ist unabhängig von deren Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf 25 % des Auftragswertes, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragswert ist bei Kaufverträgen und anderen Ziel- schuldverhältnissen das Entgelt für die Lieferung derjenigen EDV-Komponente, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruches ist oder in direkter Beziehung dazu steht. Bei Service- oder Mietverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragswert das letzte jährliche Entgelt für diejenige EDV Komponente, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruches ist oder in direkter Beziehung dazu steht.
Die Beschränkung gilt nicht für Personenschäden.
Eine allenfalls aufgrund zwingenden Rechts bestehende verschuldensunabhängige Haftung ist betraglich mit den in dieser Bestimmung angeführten Höchstgrenze limitiert. Soweit gesetzlich zulässig übernimmt WK in keinem Fall die Haftung für untypische Schäden, reine Vermögensschäden, Verlust oder Beschädigung aufgezeichneter Daten, für unmittelbare Schäden und Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber
WK haftet keinesfalls für solche Schäden, die vermieden worden wären, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung nachgekommen wäre oder wenn der Auftraggeber die von WK erteilten Ratschläge und Gefahrenhinweise beachtet hätte.

14. Datenschutz und Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis- sen der anderen Vertragspartei verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen des § 20 DSG.

15. Verjährung

Ansprüche aus diesem Vertrag können von beiden Vertragsteilen nur innerhalb von drei Jahren ab ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Dessen ungeachtet verjähren allfällige auf Mängel beruhende Schadensersatzansprüche mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist

16. Vergabe von Subaufträgen

WK behält sich vor, bei Bedarf Subunternehmer mit der Durchführung der Verpflichtun- gen von WK aus diesem Vertrag zu beauftragen. WK wird dem Auftraggeber die herangezogenen Subunternehmer bekanntgeben.

17. Auslegungsregeln

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird hiedurch der übrige Vertragsinhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den ursprünglichen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages miteinander in Widerspruch stehen, so geht die speziellere Bestimmung der allgemeineren vor. So gehen z. B. im Falle des Servicevertrages die Bestimmungen des Rahmenvertrages für Serviceverträge den Bestimmungen in den AGB fur EDV-Verträge vor.

18. Schriftform

Dieser Vertrag enthält die vollständigen Abmachungen der Parteien. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.

19. Form von Mitteilungen

Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen – soweit im Einzelfall nicht anders geregelt – schriftlich oder per Telefax.
Mängelrügen, Rücktritt vom Vertrag und Kündigungen erfolgen eingeschrieben mit firmenmäßiger Zeichnung.

20. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach Österreichischem Recht auch dann, wenn der Auttrag im Ausland ausgeführt wird. Für die Vertragsbeziehung zu Verbrau- chern im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Vertragsbestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Linz als vereinbart.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (UNICTRAL-Kaufrechtsübereinkommen) ist ausgeschlossen.

Stand: 1.4.97